Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die AUSTRIA AUCTION COMPANY, Langauer GmbH (idF “AAC”) übernimmt es, die im Vertrag aufgeführten (Kunst-)Gegenstände im eigenen Namen für Rechnung des Einlieferers (Kommittent) als Kommissionär in- oder außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten, im Internet oder unter Zuhilfenahme sonstiger, geeigneter technischer oder tatsächlicher Einrichtungen zu den nachfolgenden abgedruckten Bedingungen zu versteigern. 

Der Einlieferer versichert, dass er allein verfügungsberechtigter und uneingeschränkter, namentlich nicht durch Rechte Dritter beschränkter, Eigentümer der zur Versteigerung gelangenden Gegenstände ist bzw. berechtigt ist, im Namen eines solchen Eigentümers zu handeln. Der Vertrag wird gemäß den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt.

 

1. Das VersteigerungsGut wird ab Einbringung in den Lagerräumen von AAC kostenlos bis zur Abwicklung des Versteigerungstermins aufbewahrt.

 

2. Die Lagerung erfolgt auf Gefahr des Einlieferers. AAC haftet nur im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung. Der Beweis für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie sofortige Schadensmeldung obliegt dem Einlieferer. AAC schließt deshalb zu Lasten des Einlieferers eine Versicherung gegen Feuer, Einbruch und Diebstahl ab. Die Höhe der Prämie wird gesondert ausgewiesen. AAC tritt mit Abschluss dieses Versteigerungsvertrags seine Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft an den Einlieferer ab. Der Einlieferer nimmt diese Abtretung an.

 

3. Die Gegenstände werden nach Maßgabe der beigefügten Allgemeinen Versteigerungsbedingungen zugeschlagen, die integrierender Bestandteil dieses Versteigerungsvertrags sind. AAC kann bei limitierten Gegenständen im Namen des Einlieferers bis zum Limitpreis mitbieten. Soweit der Einlieferer einen Mindestpreis (Limit) nicht festgesetzt hat, erteilt der Versteigerer den Zuschlag nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei Zuschlag unter Vorbehalt bleibt der Bieter nur drei Wochen lang an sein Gebot gebunden. Der Einlieferer hat seine Entscheidung so rechtzeitig zu übermitteln, dass der Bieter bei gewöhnlicher Geschäftsabwicklung noch innerhalb der genannten Frist verständigt werden kann. Kompensierung der von einem Einlieferer für mehrere Gegenstände festgesetzten Limite ist gestattet. 

 

4. Im Katalog wird als Richtpreis, welchem der Einbringer, wenn er diesem nicht binnen 3 Tagen ab Einbringung schriftlich widerspricht, ausdrücklich zustimmt, der von AAC unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt, aber nach freiem Ermessen ermittelte Schätzwert angegeben, der in keinem Fall die Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft oder eines Bestimmten Wertes darstellt. AAC übernimmt diesbezüglich keinerlei Haftung, inbes, auch keine Haftung nach den Maßstäben der §§ 1299f ABGB. Der Einlieferer verzichtet ausdrücklich auf Schätzungen oder BeGutachtungen durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige.

 

5. Der Einlieferer belässt die in der Auktion nicht verkaufte Ware drei Wochen nach Schluss der Versteigerung bei AAC zum freihändigen Verkauf. Verkaufspreis ist in diesem Fall der vom Einlieferer bestimmte Mindestpreis (Limit), ersatzweise der von AAC nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmte Preis. 

 

6. Der Einlieferer weist AAC an, den ihm zustehenden Erlös nach den Bestimmungen dieses Vertrages abzurechnen und auszuzahlen. Umsatzsteuerpflichtige Einlieferer erhalten zusätzlich die gesetzliche Mehrwertsteuer ausbezahlt, sobald die Bestätigung über die pflichtgemäße Abführung an das Finanzamt vorliegt und dies im Vertrag geregelt ist. 

 

7. AAC ist berechtigt, die in der Versteigerung bzw. durch Freihandverkauf nicht veräußerte Ware nach Ablauf von 5 Wochen ab Schluss der Versteigerung für Rechnung und Gefahr des Einlieferers einem Spediteur zur Aufbewahrung oder Rücksendung zu übergeben, bzw. Lagergeld zu erheben. 

 

8. AAC berechnet dem Einlieferer als Provision pro Katalognummer die im Vertrag ausgewiesenen Provisionsätze. Abbildungen werden in den Katalog nur auf Grund besonderer Vereinbarungen und gegen gesonderte Vergütung aufgenommen. Der Einlieferer hat AAC außerdem die reinen Barauslagen für Verpackung, Porti, Transporte sowie die Kosten der auf Grund von Sonderabmachungen vorgenommenen Reparaturen und eingeholten Gutachten zu erstatten. VersteigerungsGut, das der Einlieferer selbst oder durch einen Dritten für sich ersteigert hat, gilt als an Fremde veräußert. 

 

9. AAC behält sich vor, bei Nichtveräußerung des Gutes als pauschalierten Aufwendungsersatz 3% aus dem Limitpreis, ersatzweise der von AAC nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmte Preis zuzüglich der in Ziffer 8. aufgeführten Kosten zu berechnen. 

 

10. Der Einlieferer übernimmt die volle Gewähr für die von ihm bezüglich der (Kunst-)Gegenstände gemachten Angaben und stellt AAC von allen Ansprüchen frei, die seitens Dritter aus Anlass der Versteigerung geltend gemacht werden. Insbesondere haftet der Einlieferer für alle Sach- und Rechtsmängel der zur Versteigerung übergebenen Sachen. Sollten sich bei Bearbeitung der eingelieferten Gegenstände wesentliche Mängel herausstellen, ist AAC berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wie AAC grundsätzlich berechtigt ist die Übernahme von Gegenstände ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Im Falle eine Rechtsverfolgung verpflichtet sich der Einlieferer sämtliche Kosten und Gebühren in voller Höhe zu bevorschussen und zu tragen, soweit AAC eine diesbezügliche Zahlungsverpflichtung trifft. AAC haftet dem Einlieferer nur im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. 

 

11. Nach vollständigem Eingang des Kaufpreise und Ablauf von sieben Werktagen nach Zahlungseingang, frühestens jedoch fünfundvierzig Tage nach dem Auktionstag erhält der Einlieferer die Abrechnung und, vorausgesetzt der Kaufpreis ist bis dahin vollständig bei AAC eingegangen, das ihm zustehende Guthaben ausbezahlt. Verrechnungen / Gegenrechnungen / Aufrechnungen mit anderen Forderungen von AAC gegen den Einlieferer sowie der Abzug der dem Versteigerungshaus geschuldeten Provision, sonstiger Kosten und barer Auslagen (vgl. Ziffer 8.) ist zulässig.

Kommt der Ersteigerer seinen Zahlungspflichten nicht, nicht vollständig und/oder nicht fristgerecht nach, so ist AAC berechtigt, diese im eigenen Namen, aber auf Kosten des Einlieferers mit dessen Zustimmung, gerichtlich geltend zu machen und Zahlung an sich zu verlangen sowie Verzugszinsen zu berechnen. AAC haftet dem Einlieferer in Höhe des ihm zustehenden Versteigerungserlöses erst nach Aushändigung des eingelieferten Kunstgegenstandes an den Ersteigerer. 

 

12. Der Vertrag ist bis zum Ablauf von einem Monat nach dem Ende der vorgesehenen Versteigerung einseitig unwiderruflich geschlossen. Wird er auf Verlangen des Einlieferers im beiderseitigen Einvernehmen aufgehoben, so hat der Einlieferer an AAC außer den Barauslagen die oben genannte Vergütung und auch das entgangene Aufgeld des Ersteigerers als pauschalierten Aufwandsersatz zu zahlen. Wird der Vertrag auf Verlangen von AAC im beiderseitigen Einvernehmen aufgehoben, so hat der Einlieferer an AAC die in Ziffer 8. bezeichneten Auslagen und Kosten zu zahlen. Der Berechnung sind die vom Einlieferer genannten Mindestpreise (Limite), ersatzweise die von AAC ermittelten Estimates zugrunde zu legen. 

 

13. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass der Einlieferer von Ort und Zeit der Versteigerung benachrichtigt ist. Vereinbarungen und Änderungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Erklärungen von AAC sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Erfüllungsort und Gerichtsstand, sofern er vereinbart werden kann, ist Wien bzw. das sachlich und örtlich zuständige Gericht in Wien. Es gilt österreichisches Recht. Für Konsumenten iSd KSchG gilt diese Vereinbarung nur insoweit, als sie in Österreich weder einen Wohnsitz, noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt, noch eine inländische Beschäftigung haben und keine sonstigen Bestimmungen entgegenstehen. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenverkauf von 11.04.1980 (CISG; BGBI 89 II) findet keine Anwendung. 

 

14. Falls ein Urheberrecht geltend gemacht wird und beglichen werden muss, ist der Einbringer/Auftraggeber, für dessen Rechnung weiter veräußert worden ist, zur Rückerstattung verpflichtet. 

 

15. Sollte eine der Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. 

 

16. Das „Copyright“, die Bildrechte aller zur Auktion übernommenen Gegenstände verbleibt ausnahmslos bei AAC. Die Verwendung, Vervielfältigung oder jegliche Weitergabe an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung von AAC untersagt.